Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GEOBAU GmbH, nachfolgend GEOBAU genannt

1. Geltung der AGB – Angebot: 
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Leistungen und Lieferungen schließen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einbeziehung abweichender AGB wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser AGB sind nur im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich. 
1.4 Unsere Angebote und Preisangaben, beispielsweise in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial, sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird. Es ist daher in unserem Ermessen, ob wir das Kaufvertragsangebot des Kunden annehmen.
1.5 Vorbehaltlich einer expliziten Differenzierung gilt diese AGB identisch für Verbraucher und Unternehmen/Kaufleute.

2. Preise – Zahlungsbedingungen: 
2.1 Gegenüber Verbrauchern und im unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr geben wir Nettopreise an, welchen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Umsatzsteuer/Mwst. zuzurechnen ist.
2.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Relevant ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto bzw. bei Barzahlung der Zeitpunkt der Übergabe. Bei Überschreitung der 8-Tagesfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein und wir sind – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen i.Hv. 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu forden. Bei Photovoltaikanlagen können die Zahlungsbedingungen abweichen, sofern sie schriftlich von uns formuliert und bestätigt sind.
2.3 Bei Lieferung frei Haus ohne weitere Leistungen wie z.B. Montage oder Erstellen eines Objektes oder sonstiger diesbezüglicher Dienstleistung werden Versand- und Verpackungskosten sowie Transportversicherungskosten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
2.4 Bei vom Kunden nachgewiesenen Mängeln ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung der Zahlung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
2.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
2.6 Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist oder bereits bei Vertragsschluß für uns nicht erkennbar schlecht war, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig im Voraus bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
2.7 Unsere Ansprüche auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

3. Lieferzeit – Verzug:
3.1 Die angegebenen Liefertermine oder-fristen stellen unverbindliche Näherungswerte dar. Eine ausnahmsweise taggenaue und verbindliche Terminzusage bedarf der Schriftform.
3.2 Ein von uns angegebener unverbindlicher oder ausnahmsweise verbindlicher Lieferzeitraum beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt darüber hinaus die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Lieferfähigkeit der Lieferanten usw., auch wenn sie beim Lieferanten auftreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns allerdings, den Kunden vom Eintritt dieser Ausnahme unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.4 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung der Leistung frei, kann der Kunde daraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
3.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns in soweit entehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.6 Kommt der Kunde im Falle des Annahmeverzugs einem schriftlichen Annahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises zu verlangen oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu forden. Bei Verlangen des pauschalierten Schadenersatzes ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.7 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
3.8 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden unzumutbar.

4. Gefahrenübergang:
4.1 Der Versand der Ware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Transportunternehmer,spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgeländes auf den Kunden über.
4.2 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aufgrund Annahmeverzugs des Kunden, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Haftung für Mängel / Garantieleistungen:
5.1 Die Mängelhaftungsfrist beträgt im unternehmerisch/kaufmännischen Verkehr 12 Monate, im Verbrauschgüterkauf 24 Monate, sie beginnt mit der Auslieferung der Ware. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel verbunden sind.
5.2 Für Sach- und Rechtsmängel der Leistung haften wir im unternehmerisch/kaufmännischen Verkehr unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur, wenn der Kunde uns im Fall von Mängeln, die ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen nach Erhalt der Ware, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich informiert hat und der unternehmerische/kaufmännische Kunde unsere Anweisungen in Bezug auf die Nutzung befolgt hat. Die Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
5.3 Im unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr trifft den Kunden die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Im Verbrauchsgüterkauf gelten hinsichtlich der Beweislast die gesetzlichen Regelungen.
5.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Qualität, Ausführung, Stärke, Oberfläche, Farbe) oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.5 Die Gewährleistung umfasst weiterhin nicht solche Mängel, die auf natürlichem Verschleiß beruhen sowie Schäden, die entweder durch unsachgemäße Behandlung, durch Eigenleistung des Kunden oder besondere Verwendung unserer Ware hervorgerufen wurden.
5.6 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Schlägt eine dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt –vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 6 – insbesondere für Schadenersatzansprüche des Kunden.
5.7 Bei Photovoltaikanlagen gilt für Module und Wechselrichter ausschließlich die Garantie des Herstellers bzw. des Lieferanten wie im jeweiligen Angebot beschrieben; d. h. wir geben diese Garantien nur weiter und sind keine Garantiegeber! Entstehende Kosten für Ein- und Ausbau sowie Transportkosten sind in der Garantie nicht enthalten und vom Kunden zu tragen.
5.8 Bei Neubau- oder Gebäudesanierungsaufträgen gelten vorrangig die im jeweiligen Werkvertrag und ggflls. in der Baubeschreibung festgelegten Gewährleistungsbedingungen in der dort festgelegten Reihenfolge.

6. Sonstige Haftung:
6.1 Kann die von uns zu erbringende Leistung durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen 
– insbesondere irreführender Anleitung hinsichtlich der Verwendung der Leistung – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluß jeglicher weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des Abschnitts 5, wie auch des nachfolgenden Absatzes
(6.2). Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Kunde unseren Anweisungen und Warnungen nicht Folge geleistet hat, sind wir nicht verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, uns von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadenersatzansprüchen freizuhalten.
6.2 Für Schäden, die nicht die Leistung selbst betreffen und nicht von der Mängelhaftung nach Abschnitt 5 umfasst sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder Mängel der Leistung, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Im Verbrauchsgüterkauf behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
7.2 Im unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr bleibt das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden uns vorbehalten. Der unternehmerische/kaufmännische Kunde kann die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, sofern er mit dem End-Käufer selbst einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages (incl. Mwst.) ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der unternehmerische/kaufmännische Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der unternehmerische/kaufmännische Kunde verpflichtet, uns die zur Geltendmachung erforderlichen Daten mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.
7.3 Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den unternehmerischen/kaufmännischen Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht uns gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
7.4 In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
7.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
7.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Schlussbestimmungen:
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Unser Geschäftssitz ist für Kaufleute Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den kaufmännischen Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Gegenüber nicht kaufmännischen Kunden gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Gesellschaft für Bauen und Energieoptimierung mbH, 1. November 2012